Dokumente & AGB’s
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Gludan GmbH
Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich und für sämtliche mit uns geschlossenen Vereinbarungen sofern nicht ausdrücklich abweichende Vereinbarungen
getroffen worden sind. Abweichende Bedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
A. Vereinbarung und Lieferung
1. Angebote sind freibleibend. Für Inhalt und Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend; aus produktionstechnischen Gründen sind
wir berechtigt, 30 % mehr oder weniger zu liefern. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Beitelefonischer
Auftragserteilung trägt der Besteller die Verantwortung für die Richtigkeit der einzelnen Angaben. Proben und Muster gelten als annähernde für Qualität, Abmessungen
und Farbe. Konstruktions- und Formänderungen, die der Verbesserung dienen, bleiben vorbehalten.
2. Lieferzeiten sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich fest zugesagt werden. Die Fristen laufen vom Tage der Auftragsbestätigung an. Vereinbarte Lieferzeiten
und Termine sind eingehalten, wenn die Ware bis zum Ende der Lieferfrist das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei Ausbleiben der
Lieferung ist der Besteller zu Rechtsbehelfen jedweder Art erst berechtigt, nachdem uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt wurde. Teillieferungen sind zulässig.
3. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt und unter Einsatz
von angemessenen Mitteln nicht abwenden können, gleichviel, ob diese Umstände bei uns oder bei unseren Zulieferern eingetreten sind. Als solche gelten beispielsweise
Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Fehlen von geeigneten Transportmitteln, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und
Baustoffe sowie im Fall von Streik und Aussperrung. Wir werden dem Besteller solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Der Besteller behält das Recht, nach Maßgabe der
gesetzlichen Bestimmungen die Aufhebung des Vertrages zu erklären.
4. Bei einem unberechtigten Rücktritt vom Vertrag, einer unberechtigten Kündigung oder Verhinderung der Vertragsdurchführung durch den Besteller ist dieser zur Zahlung eines
pauschalen Schadensersatzes von 30 % des Auftragswertes verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, daß ein Schaden wesentlich niedriger liegt.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
B. Versand und Gefahrenübergang
1. Der Versand erfolgt stets - auch bei frachtfreier Lieferung - auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der
Übergabe an den ersten Beförderer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, auf den Besteller über, ohne daß es hierzueiner Anzeige bedarf.
C. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Es werden die am Tag der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Die Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager
zuzüglich Frachtkosten und gegebenenfalls Zoll. Bei Lieferungen, die mindestens fünf Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behalten wir uns vor, die am Liefertage gültigen
Preise zu berechnen.
2. Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen netto nach Rechnungsdatum auf unserem Konto eingehend. Auf Rechnungen, die innerhalb von 14 Tagen netto nach
Rechnungsdatum durch Zahlungseingang auf unserem Konto beglichen werden, wird ein Nachlass in Höhe von 2% gewährt. Die Annahme von Schecks oder Wechseln erfolgt
zahlungshalber, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Scheck- oder Wechselzahlungen zurückzuweisen.
3. Bei Zielüberschreitung ist der Besteller zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank (bzw. dessen Nachfolger) Europäischen
Zentralbank verpflichtet, es sei denn, er führt den Nachweis, daß ein Schaden wesentlich niedriger liegt. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Der Besteller kann uns gegenüber nur mit rechtskräftigen oder unstreitigen Gegenforderungen aufrechnen, seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten.
5. Bei Zahlungsschwierigkelten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsrückstand oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen,
alle offen stehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge fällig zu stellen, und Barzahlung gegen Rückgabe zahlungshalber herein genommener Schecks oder
Sicherheitsleistungen zu verlangen.
D. Eigentumsvorbehalt
1. Sämtliche von uns - auch zukünftig - gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem
Besteller unser Eigentum.
2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, unabhängig davon, ob die
Vorbehaltsware mit oder ohne Verarbeitung weiterverkauft wurde. Wir nehmen die Abtretung an. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung gegen seine Abnehmer befugt.
Wir sind berechtigt, diese Befugnis zu widerrufen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach kommt. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen und seinen Abnehmern die Abtretung anzuzeigen.
3. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne daß hieraus für uns Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung,
Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Verhältnis zum Rechnungswert der übrigen Waren. Der Besteller verwahrt die neue Sache unentgeltlich für uns.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet; in einer solchen
Zurücknahme der Vorbehaltsware liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies schriftlich.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20 % übersteigt.
E. Gewährleistung und Haftung
1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware bei Anlieferung unverzüglich zu untersuchen und äußerlich erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich - gegebenenfalls
bereits dem Transportführer gegenüber auf dem Frachtbrief - mitzuteilen; verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Feststellung schriftlich mitzuteilen.
Beanstandungen der Ware sind in jedem Fall vor Verarbeitung, Benutzung oder Weiterveräußerung der gelieferten Gegenstände schriftlich mitzuteilen und unsere
Weisungen abzuwarten.
2. Ansprüche des Bestellers, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind oder solche auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden,
gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, unsere leitenden Angestellten handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig oder dem
Vertragsgegenstand fehlen zugesicherte Eigenschaften.
3. Im übrigen haften wir dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch
für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen. In beiden Fällen ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für ein für uns nicht ohne
weiteres vorhersehbares Schadensersatzrisiko, auf das uns der Besteller vor Vertragsabschluß nicht hingewiesen hat, haften wir nicht.
4. Sämtliche etwaigen Forderungen gegen uns verjähren spätestens 6 Monate nach Lieferung.
F. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten einschließlich Scheck- und
Wechselklagen und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Sitz.
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